Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Wiese Sieben UG (haftungsbeschränkt)
Fassung vom: 19. Februar 2026
- Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Geltungsbereich. Für die Lieferung und Bereitstellung der von uns, Wiese Sieben UG (haftungsbeschränkt), Schmiedestraße 2a, 15745 Wildau (nachfolgend „Wiese Sieben“), entwickelten Produkte, Dienst- und Serviceleistungen (insbesondere unter den Marken „dropnostix“ und „rumicon“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).
1.2Vertragsunterlagen. Alle zwischen dem Kunden und Wiese Sieben im Zusammenhang mit der Überlassung von Produkten und Dienstleistungen getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, dem Angebot der Wiese Sieben und der Auftragserteilung des Kunden. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
1.3 Unternehmereigenschaft. Wiese Sieben erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, also Personen, die in ihrer gewerblichen oder selbst-ständigen beruflichen Tätigkeit und nicht zu privaten Zwecken handeln.
1.4 AGB des Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden von Wiese Sieben finden auf Vertragsbeziehungen mit Wiese Sieben keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Wiese Sieben einer Bezugnahme des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Vertragsschluss. Angebote von Wiese Sieben sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Anfragen des Kunden stellen, auch nach vorangegangener Kommunikation mit Wiese Sieben, lediglich rechtsverbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrages dar, § 145 BGB. Ein Vertragsschluss mit Wiese Sieben kommt bei freibleibenden Angeboten nur durch Zusendung einer schriftlichen Bestätigung des Vertragsschlusses durch Wiese Sieben zustande. Bei als bindend bezeichneten Angeboten von Wiese Sieben kommt ein Vertrag erst mit Zugang der schriftlichen Auftragserteilung des Kunden innerhalb der im Angebot gesetzten Frist zustande. - Leistungsgegenstand
2.1 Leistungsgegenstand. Gegenstand dieser AGB ist die Lieferung und Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen im Smart-Farming-Segment gemäß individuellem Angebot (nachfolgend „Smart-Farming-Lösungen“) und – soweit vereinbart – die hiermit verbundenen Serviceleistungen. Die Smart-Farming-Lösungen können je nach individuellem Angebot aus physischen Komponenten (nachfolgend „Hardware“), digitalen Anwendungen oder Cloud-Diensten (nachfolgend „Software“) sowie Messwertaufnehmern (nachfolgend „Sensoren“) bestehen.
2.2 Einheitlichkeit des Systems. Die Leistungen zur Lieferung und Bereitstellung der Smart-Farming-Lösungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. - Lieferung der Hardware
3.1 Lieferumfang. Wiese Sieben liefert die Hardware entsprechend den in der Vereinbarung der Parteien genannten Spezifikationen und Mengen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Wiese Sieben übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung die Entsorgung der von ihr gelieferten Hardware, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
3.2 Dokumentation. Als Dokumentation liefert Wiese Sieben eine Kurzanleitung zur Installation und Nutzung der Hardware sowie ein Benutzerhandbuch.
3.3 Erfüllungsort und Gefahrübergang. Der Erfüllungsort ist beim Kunden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung der Hardware an den Kunden über. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt Wiese Sieben die Versand- und Verpackungskosten.
3.4 Eigentumsvorbehalt. Bei dem Verkauf der Hardware behält sich Wiese Sieben das Eigentum daran (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt Wiese Sieben Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Wiese Sieben verpflichtet sich, die dem Kunden zustehenden Sicherheiten auf sein Verlangen hin insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Wiese Sieben. - Überlassung der Software
4.1 Lieferumfang. Der Lieferumfang umfasst die Überlassung von Sensorik und damit verbundener Hardware sowie Software sowie die Einräumung der vereinbarten Zahl von Lizenzen zur Nutzung der Smart Farming Anwendungen. Die Software wird für die Laufzeit des Vertrages zeitweise als Software-as-a-Service (SaaS) / Cloud-Dienstleistung überlassen.
4.2 Dokumentation. Als Dokumentation liefert Wiese Sieben eine Anleitung, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.
4.3 Erfüllungsort und Gefahrübergang. Der Erfüllungsort ist beim Kunden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Software geht mit der Lieferung der Software an den Kunden über. Soweit nicht anders vereinbart ist, trägt Wiese Sieben die Versand- und Verpackungskosten.
4.4 Nutzungsrechte. Der Kunde ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten selbst im eige-nen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte, auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen bzw. im unmittelbaren Besitz des Kunden befinden. Wiese Sieben räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein.
4.5 Bearbeitung und Dekompilieren. Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software. Der Kunde darf die Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich Wiese Sieben von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Infor-mationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziff. 11.
4.6 Sicherungskopien. Der Kunde darf nach § 69d Abs. 2 UrhG die für einen sicheren Betrieb der Smart-Farming-Lösungen erforderliche Sicherungskopie erstellen. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und muss sicher verwahrt werden. Kann der Kunde nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals. Die nicht mehr benötigte Sicherungskopie ist zu löschen oder zu vernichten. Die Anleitung und andere von Wiese Sieben überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
4.7 Schutzmechanismen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
4.8 Überlassung an Dritte. Der Kunde darf die Software und die ihm zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige Zustimmung von Wiese Sieben an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch vermieten oder verleasen.
4.9 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers. Die in dieser Ziff. 4 eingeräumten Rechte ge-hen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach dieser Ziff. 4.10 widerrufbares Nutzungsrecht. Wiese Sieben kann die in dieser Ziff. 4 eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Wiese Sieben unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen Ziff. 4 verstößt. Wenn in dieser Ziff. 4 eingeräumten Rechte nicht entstehen oder wenn sie enden, ist der Kunde verpflichtet, die Software dauerhaft zu de-installieren, diese Deinstallation schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Original-Datenträger einschließlich Sicherungskopien an Wiese Sieben zurückzugeben. - Lieferung der Hardware und Sensoren
5.1 Lieferumfang. Wiese Sieben liefert die vertraglich vereinbarte Stückzahl der Sensoren und/oder Hardware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an den Kunden.
5.2 Erfüllungsort und Gefahrübergang. Der Erfüllungsort ist beim Kunden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung geht mit der Lieferung der Sensoren und/oder Hardware an den Kunden über. Soweit nicht anders vereinbart ist, trägt Wiese Sieben die Versand- und Verpackungskosten. - Sonstige Leistungen
6.1 Serviceleistungen. Wiese Sieben erbringt Serviceleistungen bezüglich der Nutzung der Smart-Farming-Lösungen am Sitz des Kunden innerhalb von 12 Monaten kostenfrei, ansonsten gegen Vereinbarung einer gesonderten Vergütung. Zu den Service-Leistungen gehören Beratungs- und Unterstützungsleistungen (z. B. Schulungen) sowie sonstige Leistungen zur Anpassung und Fortentwicklung der Smart-Farming-Lösungen (z. B. die Überlassung von Updates bzw. Upgrades). Die Ansprüche des Kunden gegen Wiese Sieben auf Mängelbeseitigung innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist bleiben hiervon unberührt.
6.2 Installation. Die Installation der Hardware und Software erfolgt kostenfrei am Sitz des Kunden durch Wiese Sieben.
6.3 Einführung. Die Einführung in die Benutzung der Smart-Farming-Lösungen führt Wiese Sieben unmittelbar nach Installation des Systems beim Kunden kostenfrei durch. - Leistungsfristen und Vertragsbeendigung
7.1 Schriftlichkeit der Terminfestlegung. Termine sind schriftlich – in Textform – festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
7.2 Anzeige von Verzögerungen. Wiese Sieben wird dem Kunden Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände, die im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) liegen, hat Wiese Sieben nicht zu vertreten und berechtigen Wiese Sieben, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
7.3 Vertragsbeendigung. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicher-weise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen kann die Fristsetzung entfal-len. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. - Vergütung
8.1 Die Vergütung für die von Wiese Sieben zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Ver-einbarung der Parteien insbesondere auf der Grundlage des Angebots von Wiese Sieben und des für den Kunden individuell erstellten Zahlungsplanes. Im Übrigen gilt:
• Zusätzlich vom Kunden verlangte Leistungen wie z.B. Service-Leistungen werden nach Vereinbarung vergütet, es sei denn, Wiese Sieben hat eine kostenfreie Leistungserbringung zugesagt (siehe Ziff. 6).
8.2 Nettopreisangaben. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Preise von Wiese Sieben als Nettopreise, d.h. sie enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Wiese Sieben wird den Steuersatz und den Betrag der Mehrwertsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.
8.3 Fälligkeit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind Rechnungen von Wiese Sieben binnen 14 Tagen ohne Abzug auf das in der Rechnung benannte Konto zu zahlen.
8.4 Zurückbehaltungsrecht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde gegenüber Wiese Sieben nur ausüben, soweit es sich bei den Forderungen, mit denen die Aufrechnung erklärt wird, um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. - Mängelgewährleistung
9.1 Sachmängel. Wiese Sieben gewährleistet, dass die Smart-Farming-Lösungen bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung eignen. Die Software genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaf-fenheitsangaben.
9.2 Rechtsmängel. Wiese Sieben gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Smart-Farming-Lösungen, insbesondere der Software durch den Kunden, keine Rechte Dritter entgegenstehen. Wiese Sieben unterrichtet den Kunden unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Wird der Kunde wegen der Verletzung Rechte Dritter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in An-spruch genommen, so hat Wiese Sieben den Kunden mit Auskünften und Unterlagen bei der Abwehr zu unterstützen, ggf. erforderliche Erklärungen gegenüber dem Dritten abzugeben sowie dem Kunden die Kosten der erforderlichen Rechtsberatung und Vertretung nach Angemessenheit zu erstatten. Wiese Sieben leistet keine Gewähr im Falle der Verletzung von Rechten Dritter außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland.
9.3 Ausschluss der Mängelhaftung. Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht, soweit Wiese Sieben nachweist, dass Veränderungen an den Smart-Farming-Lösungen durch den Kunden oder der Einsatz der Smart-Farming-Lösungen einer anderen als der vereinbarten Umgebung oder die nicht nur vorübergehende Nichteinhaltung der sonstigen Anforderungen (z. B. Aufstellungsort der Empfängerstationen) ursächlich für den aufgetretenen Mangel sind.
9.4 Verjährung. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate nach Ablieferung beim Kunden.
9.5 Mängelrüge. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen in Textform zu rügen. Wiese Sieben wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, hat Wiese Sieben nicht zu vertreten. Der Kunde ist für die Sicherung der Daten und Programme vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat Wiese Sieben nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass er aus einer Datensicherung die zerstörten Daten wiederherstellt.
9.6 Nacherfüllung. Bei Sachmängeln hat der Kunde Wiese Sieben mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben. Wiese Sieben hat die Wahl, den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch des entsprechenden Liefergegenstandes zu beseitigen.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen (Rechtsmängeln) darf Wiese Sieben – unbeschadet et-waiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung (a) nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder (b) für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
9.7 Mitwirkung des Kunden. Der Kunde unterstützt Wiese Sieben bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Wiese Sieben umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wiese Sieben kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Wiese Sieben kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzun-gen zu sorgen und Wiese Sieben nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
9.8 Mängelbeseitigungsfristen. Wiese Sieben beseitigt innerhalb angemessener Frist gemeldete Mängel an den Smart-Farming-Lösungen. Auftretende Mängel werden einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen Wiese Sieben und der Kunde kein Einvernehmen, entscheidet Wiese Sieben über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Je nach Einordnung eines Mangels gelten folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten:
• Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verursacht den Ausfall des gesamten Smart-Farming-Systems oder wesentlicher Teile davon, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist. Die Reaktionszeit beträgt acht (8) Stunden nach Erhalt der Fehlermeldung. Die Wiederherstellungszeit beträgt 24 Stunden nach Erhalt der Fehlermeldung. Soweit zumutbar, gelten diese Fristen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (werktags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
• Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler beeinträchtigt die Nutzung der Smart-Farming-Lösungen derart, dass eine vernünftige Arbeit mit diesen nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Die Nutzung der Smart-Farming-Lösungen ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Die Reaktionszeit beträgt 24 Stunden nach Erhalt der Fehlermeldung. Die Wiederherstellungszeit beträgt drei (3) Werktage nach Erhalt der Fehlermeldung. Wiese Sieben kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
• Sonstige Mängel: Der Fehler beeinträchtigt die Nutzung der Smart-Farming-Lösungen nicht oder nur unwesentlich. Die Reaktionszeit beträgt zwei (2) Werktage nach Erhalt der Fehlermeldung. Die Wiederherstellungszeit beträgt acht (8) Werktage ab Erhalt der Fehlermeldung.
9.9 Zugang zur Mängelbeseitigung. Der Kunde hat Wiese Sieben während der Geschäftszeiten und nach vorheriger Absprache auch außerhalb der Geschäftszeiten Zugang zu seinem Betrieb, den Betriebsstätten, Stallungen oder Räumlichkeiten vor Ort zum Zwecke der Mangelbeseitigung zu ermöglichen. - Haftung
10.1 Wiese Sieben haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet Wiese Sieben für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet Wiese Sieben jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wiese Sieben haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
10.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der Liefergegenstände und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
10.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.4 Soweit die Haftung von Wiese Sieben ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. - Geheimhaltung, Datenschutz und Datennutzung
11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
11.2 Der Kunde macht die zu den Smart-Farming-Lösungen gehörenden Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
11.3 Wiese Sieben verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Wiese Sieben darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
11.4 Wiese Sieben ist berechtigt, die durch die Sensoren und die Software erfassten Agrar-, Tier- und Maschinendaten in anonymisierter Form zu sammeln, zu speichern und für eigene Zwecke (insbesondere zur Verbesserung von Algorithmen, Weiterentwicklung der Software und zu statistischen Auswertungen) uneingeschränkt zu nutzen. - Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980).
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Potsdam, vorausgesetzt dass der Kunde Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.